Wer ein Buch schreibt, einen Film produziert oder eine App entwickelt, möchte, dass der Name einzigartig bleibt. Doch ab wann ist ein Titel eigentlich geschützt? Hier erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen des Werktitelschutzes nach § 5 MarkenG.
Der Titelschutz ist ein Unterfall des Kennzeichenrechts. Geregelt ist er in § 5 Abs. 3 des Markengesetzes (MarkenG). Er schützt die Bezeichnungen von Druckschriften (Bücher, Zeitschriften), Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Der entscheidende Unterschied zur Marke: Eine Marke muss meistens beim Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden und kostet Gebühren. Der Titelschutz entsteht hingegen oft automatisch mit der Benutzung – also sobald das Werk unter dem Titel auf dem Markt erscheint.
Was tun, wenn das Buch noch nicht fertig ist, Sie aber Angst haben, dass jemand anderes den Titel vorher nutzt? Hier greift der sogenannte Vorverlegungsschutz. Durch eine öffentliche "Titelschutzanzeige" kündigen Sie an, dass Sie einen Titel nutzen wollen. Der Schutz beginnt dann ab dem Tag der Anzeige – vorausgesetzt, das Werk erscheint in einer angemessenen Frist (üblich sind ca. 6 Monate).
Nicht jeder Titel ist schutzfähig. Damit ein Name geschützt ist, muss er Unterscheidungskraft besitzen. Er muss geeignet sein, das Werk von anderen zu unterscheiden.
Prüfen Sie, ob es den Titel schon gibt. Suchen Sie auf Amazon, im VLB (Verzeichnis Lieferbarer Bücher) und bei Google. Ein identischer Titel ist bei Sachbüchern oft erlaubt, bei Romanen riskant (Verwechslungsgefahr).
Schalten Sie eine Anzeige in einem einschlägigen Fachmedium (siehe Vergleich), um sich das Datum zu sichern, bevor Sie über das Projekt sprechen.
Bringen Sie das Werk innerhalb von ca. 5-6 Monaten auf den Markt. Erst durch das Erscheinen wird der "vorverlegte" Schutz dauerhaft.
Solange das Werk auf dem Markt ist. Wird ein Buch nicht mehr aufgelegt und verschwindet vom Markt, erlischt der Schutz nach einer gewissen Zeit.
Der Schutz selbst kostet nichts (keine Amtsgebühren). Kosten entstehen nur für die Schaltung der Anzeige (zwischen ca. 30 € und 200 €, je nach Anbieter) oder für Anwälte im Streitfall.
Ja, auch Webseiten, Blogs oder Apps können als Werktitel geschützt sein, sofern sie eine gewisse geistige Schöpfungshöhe oder Bekanntheit erreichen.
Rechtssicherheit ist komplex. Für tiefergehende Fragen empfehlen wir Fachliteratur:
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